BGH-Urteil kippt Schadensersatz für defekte Solaranlage eines Bauern
Johanna PetersBGH-Urteil kippt Schadensersatz für defekte Solaranlage eines Bauern
Ein jahrelanger Rechtsstreit um eine defekte Solaranlage hat nun ein endgültiges Urteil erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die zweijährige Verjährungsfrist für Sachmängel gilt – und nicht die längere Frist von fünf Jahren für bauliche Komponenten. Damit kippte das Gericht frühere Urteile und wies die Schadensersatzforderung des Verkäufers ab.
Der Fall begann, als ein Bauer Photovoltaikmodule auf dem Dach seiner Scheune installierte, die nach extremen Wetterbedingungen ausfielen.
Im Jahr 2010 hatte der Bauer eine Solaranlage für seine Scheune erworben und in Betrieb genommen. Zunächst funktionierte die Anlage einwandfrei, doch später verursachten ein Blitzeinschlag und starke Schneelasten Schäden. Ein Gutachten bestätigte wetterbedingte Mängel, darunter Delaminationen in den Modulen.
Der Bauer verklagte den Verkäufer, der daraufhin zu Schadensersatz in Höhe von 70.760 Euro verurteilt wurde. Der Verkäufer wiederum forderte vom Lieferanten Erstattung ein und erhielt in einer Vorinstanz 54.920 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Doch der BGH hob dieses Urteil auf: Die zweijährige Verjährungsfrist für Sachmängel sei bereits abgelaufen.
Das Gericht stellte klar, dass die Solarmodule rechtlich nicht als "für ein Bauwerk verwendet" gelten. Vielmehr erfüllten sie einen eigenständigen Zweck – die Stromerzeugung – und seien nicht Bestandteil der statischen oder funktionalen Struktur der Scheune. Da die Verjährungsfrist mit der Lieferung begann, war sie bereits verstrichen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet wurden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die BGH-Entscheidung und wies die Revision des Verkäufers vollständig zurück, womit der Streit endgültig beigelegt ist.
Das Urteil unterstreicht, dass auf bestehenden Gebäuden installierte Solaranlagen nicht automatisch der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Der Fall schafft Präzedenz für ähnliche Streitigkeiten, bei denen die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts über die anwendbare Frist entscheidet. Während der Anspruch des Bauern damit abschließend geregelt ist, scheiterte der Versuch des Verkäufers, seine Kosten erstattet zu bekommen.