Gartenbesitzer nutzt Gartenhaus illegal - selbst im Winter: Leben im Garten verboten

Gartenbesitzer nutzt Gartenhaus illegal - selbst im Winter: Leben im Garten verboten
Gartenbesitzer bewohnt Gartenhaus illegal – selbst im Winter: Wohnen im Kleingarten ist verboten
Kurzmeldung: Ein Gartenbesitzer nutzt ein Gartenhaus widerrechtlich als Wohnraum. Von vornherein stand fest, dass für das Gebäude keine Baugenehmigung als Wohngebäude vorlag.
Veröffentlichungsdatum: 22. Dezember 2025, 06:00 Uhr MEZ
Stichworte: agrarheute, Finanzen, Wirtschaft, Immobilien
Artikel: Ein jahrelanger Rechtsstreit um ein Gartenhäuschen, das als ständiger Wohnsitz genutzt wurde, ist nun zugunsten des Besitzers entschieden worden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Verkauf des Grundstücks nicht besteuert wird – obwohl die Behörden argumentierten, es handele sich um einen illegalen Wohnraum. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob das Gebäude nach Bauplanungsrecht als Wohnung galt.
Der Konflikt begann, als der Eigentümer ganzjährig in einem 60 Quadratmeter großen Bungalow auf seinem Gartengrundstück lebte. Zwar wurde das Gebäude offiziell als „Gartenhaus“ bezeichnet, doch verfügte es über eine Küche, ein Bad, eine Heizung sowie vollständige Versorgungsanschlüsse. Eine eigene Postadresse hatte es nicht, da örtliche Vorschriften nur nicht zum Wohnen bestimmte Gartenlauben erlaubten.
Später versuchte das Finanzamt, den Gewinn aus dem Verkauf des Häuschens zu besteuern, mit der Begründung, es habe faktisch als Wohnung gedient. Das Finanzgericht München gab den Behörden zunächst recht und urteilte, dass die durchgehende Nutzung ohne Baugenehmigung illegal sei. Der Besitzer legte jedoch Berufung ein und argumentierte, das Gartenhaus sei sein Hauptwohnsitz. Der Bundesfinanzhof hob das vorherige Urteil auf. Zwar bestätigte er, dass dem Gebäude der rechtliche Status einer Wohnung fehle, doch sei es so ausgebaut gewesen, dass ein eigenständiges Leben möglich war. Dadurch unterlag der Verkauf nicht der Spekulationssteuer – der Anspruch des Besitzers wurde damit anerkannt.
Das Urteil bestätigt, dass der Verkauf des Gartenhauses steuerfrei bleibt, trotz der unzulässigen Nutzung als Wohnraum. Die Behörden hatten auf eine Besteuerung gedrängt, doch das Gericht entschied, dass der Ausbaugrad des Gebäudes eine solche Abgabe ausschloss. Ausschlaggebend für das Endergebnis war vor allem die langjährige Nutzung durch den Eigentümer.

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