Landwirt scheitert mit Klagen gegen Abriss seines illegalen Zauns

Landwirt scheitert mit Klagen gegen Abriss seines illegalen Zauns
Ein Landwirt hat einen Rechtsstreit um einen nicht genehmigten Zaun verlieren müssen, der sein Obstplantage- und Weideland umgibt. Der Konflikt begann, nachdem die Kreisbehörde den Abriss der Anlage angeordnet hatte, da diese gegen Bauvorschriften verstoße. Der Landwirt argumentierte, Teile des Zauns stünden bereits seit 1958, doch das Gericht wies seine Behauptungen größtenteils zurück.
Auslöser des Falls war die Erneuerung des Zauns durch den Landwirt, der ihn länger und höher als zuvor errichtete. Zuvor hatte er bereits Baugenehmigungen für ähnliche Einfriedungen beantragt, diese waren jedoch von der Kreisbehörde abgelehnt worden. Trotz der Absage führte er die Bauarbeiten durch.
Die Behörde erließ daraufhin eine Abrissverfügung und setzte dem Landwirt eine Frist von drei Monaten, um den Zaun zu entfernen – andernfalls drohten Bußgelder. Der Landwirt klagte dagegen und behauptete, die Landschaftsschutzverordnung sei ungültig und der Zaun bestehe seit Jahrzehnten.
Das Gericht prüfte die Argumente und erklärte den Großteil der Zaunabschnitte für rechtswidrig. Es stellte fest, dass der Landwirt keine Nachweise für frühere Genehmigungen vorlegen konnte. Die Richter wiesen auch seinen Einwand zurück, die Konstruktion sei von modernen Vorschriften ausgenommen – der erneuerte Zaun genieße keinen Bestandsschutz.
Allerdings gab das Gericht dem Landwirt in einem Punkt recht: Die Abrissverfügung für den Zaun entlang der westlichen Grundstücksgrenze sei rechtswidrig, da die Behörde hier ihre Befugnisse überschritten habe. Im Übrigen blieb die Anordnung jedoch bestehen.
Der Landwirt muss nun den Großteil des Zauns innerhalb der gesetzten Frist abbauen. Das Urteil unterstreicht, dass neu errichtete oder deutlich veränderte Anlagen auch dann einer Genehmigung bedürfen, wenn ältere Versionen bereits bestanden. Die Kreisbehörde warnte zudem vor Zwangsgeldern, sollte die Anordnung nicht befolgt werden.

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