Münchner Gericht bestätigt Barabfindung für EQS-Group-Minderheitsaktionäre
Münchner Gericht bestätigt Barabfindung für EQS-Group-Minderheitsaktionäre
Ein Münchner Gericht hat die angebotene Barabfindung für Minderheitsaktionäre der EQS Group bestätigt. Der Fall wurde vor dem Landgericht München I verhandelt, wo die Kanzlei Gleiss Lutz die Investmentgesellschaft Thoma Bravo vertrat. Das Gericht entschied, dass der im qualifizierten Freiverkehr festgelegte Aktienkurs eine angemessene Bewertung für die Minderheitsbeteiligten darstelle. Diese Entscheidung fällt in eine Phase intensiver Diskussionen über die Verwendung von Börsenkursen für solche Bewertungen, insbesondere nach Veröffentlichung des IDW S 17. Sie steht im Kontrast zu einem Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2018 (Az. 37 O 19358/17) im Fall Eckert & Sohn, das festlegte, dass Minderheitsanteile auf Basis ihres anteiligen Unternehmensgesamtwerts zu bewerten seien. Das damalige Urteil lehnte Abschläge wegen mangelnder Kontrolle oder Marktgängigkeit ab und wurde später von höheren Instanzen bestätigt, darunter das Oberlandesgericht München, der Bundesgerichtshof (2021, Az. II ZR 155/20) und das Landgericht Frankfurt (2023, Az. 3-06 O 123/22). Der EQS-Group-Fall verdeutlicht die unterschiedlichen Herangehensweisen in deutschen Squeeze-out-Verfahren, bei denen jüngere Rechtsprechung zunehmend höhere Abfindungen für Minderheitsaktionäre begünstigt. Die Gerichtsentscheidung bestätigt die Angemessenheit der angebotenen Entschädigung für die Minderheitsaktionäre der EQS Group. Gleichzeitig unterstreicht sie die anhaltenden juristischen Debatten über Bewertungsmethoden in Squeeze-out-Fällen, wobei aktuelle Urteile oft strengere Maßstäbe für die Festlegung von Aktionärsabfindungen setzen.
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