07 May 2026, 10:14

Neue EU-Leitlinien: Wann gilt "berechtigtes Interesse" bei der Datenverarbeitung?

Diagramm, das die Zinssätze von Handelsbanken im Laufe der Zeit zeigt, wobei verschiedene farbige Linien die Anzahl der Menschen darstellen, die in den Vereinigten Staaten gelebt haben, auf einem weißen Hintergrund.

Neue EU-Leitlinien: Wann gilt "berechtigtes Interesse" bei der Datenverarbeitung?

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht neue Leitlinien zu „berechtigtem Interesse“ als Rechtsgrundlage

Der Europäische Datenschutzausschuss hat neue Leitlinien veröffentlicht, wann Unternehmen sich auf ein „berechtigtes Interesse“ als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten berufen dürfen. Die Regeln sollen klären, wie Firmen mit Daten umgehen sollen, wenn ihnen keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Dieser Schritt folgt anhaltenden Herausforderungen bei der Einholung gültiger Zustimmungen nach den aktuellen Datenschutzgesetzen.

Laut den Leitlinien müssen Unternehmen drei strenge Voraussetzungen erfüllen, um sich auf ein „berechtigtes Interesse“ stützen zu können: Erstens muss das Interesse selbst rechtmäßig, klar definiert und relevant sein. Zweitens muss die Verarbeitung notwendig sein, um dieses Interesse zu erreichen. Und drittens muss das Interesse des Unternehmens die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

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Vor Beginn der Datenverarbeitung ist eine Abwägungsprüfung erforderlich. Die verantwortliche Stelle muss ihre eigenen Bedürfnisse gegen mögliche Auswirkungen auf die Betroffenen abwägen. Beispiele hierfür sind Direktmarketing, Betrugsprävention oder die Verarbeitung von Kinderdaten – Bereiche, in denen diese Bewertung besonders relevant ist.

Die Leitlinien stellen zudem klar, dass bestimmte Praktiken nicht allein auf „berechtigtes Interesse“ gestützt werden dürfen. Technisch unnotwendige Cookies oder eingriffstiefe Tracking-Methoden erfordern nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung, da diese freiwillig, informiert und nachweisbar sein muss – und damit eine aktive Mitwirkung der Nutzer:innen verlangt.

Durch konkrete Beispiele will der Ausschuss Rechtsunsicherheiten für Unternehmen und Bürger:innen verringern. Die Regeln betonen, dass die Datenerhebung stets auf das notwendige Maß beschränkt bleiben muss – selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Die aktualisierten Leitlinien ziehen deutlichere Grenzen für die Datenverarbeitung ohne Einwilligung. Unternehmen erhalten damit einen klareren Bewertungsrahmen, ob ihre Interessen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Für Einzelpersonen stärken die Regeln den Schutz vor unverhältnismäßiger oder unnötiger Datennutzung.

Quelle